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Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 431/2020 § 3↗RIS↗
§ 3.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ ist in der Freistadt Rust herzustellen und abzufüllen.