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Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“ 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 431/2020 § 4↗RIS↗
§ 4.
Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) mitzuteilen.