Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Neusiedlersee“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“ 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 431/2020 § 4↗RIS↗
§ 4.
Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.