Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu DAC-Verordnung „Neusiedlersee“××

Änderungen zwischen den Fassungen

DAC-Verordnung „Neusiedlersee“ 1
§ 6neu
in Kraft ab 08.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 431/2020 § 6↗RIS↗
§ 6.
Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2011 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.