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Fassungsvergleich zu Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 432/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Juli 2020 wie folgt festgesetzt:
Jeddah
5
Riyadh
4