Änderungen zwischen den Fassungen
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2020
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Juli 2020 wie folgt festgesetzt:
Jeddah | 5 | ||||||||||
Riyadh | 4 | ||||||||||