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Fassungsvergleich zu 7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten××

Änderungen zwischen den Fassungen

7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 450/2020 § 2↗RIS↗
Ampelphase „Orange“
§ 2.
Für die in der Anlage B genannten Schulen wird die Anwendung des 3. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 angeordnet.