Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Persönlicher Geltungsbereich
§ 2.
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.