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Fassungsvergleich zu Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) 1
§ 1neu
in Kraft ab 07.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 467/2020 § 1↗RIS↗
Gewährung eines Umsatzersatzes an Unternehmen, die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr. 463/2020, direkt betroffen sind (Lockdown-Umsatzersatz)
§ 1.
Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Schlagworte
BGBl. II Nr. 463/2020