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Fassungsvergleich zu RnV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Radonschutzverordnung (RnV) 1
§ 11neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 § 11↗RIS↗
Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung
§ 11.
Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.