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Fassungsvergleich zu RnV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Radonschutzverordnung (RnV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 § 3↗RIS↗
Referenzwerte
§ 3.
(1) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.
(2) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.