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Fassungsvergleich zu Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 490/2020 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.