Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.