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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2020 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2020 1
§ 4neu
in Kraft ab 02.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 121/2020 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.