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Fassungsvergleich zu Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 1
§ 1neu
in Kraft ab 05.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 543/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Für Unternehmen und Betriebe, die nicht unter die Angelegenheiten der Anlage zu § 2, Teil 2 J des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, fallen, wird beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Staatliche Wirtschaftskommission errichtet.