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Fassungsvergleich zu Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 1
§ 2neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 129/2020 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.