Änderungen zwischen den Fassungen
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
1§ 0↗RIS↗
§ 23neu
Meldepflichtige
§ 23.
Meldepflichtig sind alle Inländer, die mit Ausländern grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten tätigen.