Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs 1
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 573/2020 § 25↗RIS↗
Meldeperiode
§ 25.
(1) Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge): Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats, in dem die Transaktionen (Zahlungsein- und -ausgänge) verbucht wurden.
(2) Bestände (Forderungen und Verpflichtungen): Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.
Schlagworte
Zahlungsausgang, Zahlungseingang