Änderungen zwischen den Fassungen
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
1§ 0↗RIS↗
§ 27neu
Meldepflichtige
§ 27.
Meldepflichtig sind MFIs (ausgenommen Geldmarktfonds) und Inländer, die Wertpapiere für andere verwahren oder verwalten (Depotgeschäft).