Änderungen zwischen den Fassungen
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
1§ 0↗RIS↗
§ 31neu
Meldepflichtige
§ 31.
Meldepflichtig sind Inländer (ausgenommen Meldepflichtige gemäß 2. Hauptstück, 6. Abschnitt), die Wertpapiere besitzen, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen.