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Fassungsvergleich zu Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 137/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.