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Fassungsvergleich zu COVID-19-Fonds-V-2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung (COVID-19-Fonds-V-2021) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 611/2020 § 4↗RIS↗
Auszahlungsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
1. sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
2. materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
3. ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.