Änderungen zwischen den Fassungen
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.