Änderungen zwischen den Fassungen
Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
1§ 0↗RIS↗
§ 8neu
Artikel III.
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.