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Fassungsvergleich zu Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 1↗RIS↗
Anfrage und Übermittlung
§ 1.
(1) Die in § 37 Abs. 4 KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
(2) Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.