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Fassungsvergleich zu Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 54/2021 § 4↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die §§ 1 bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.