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Fassungsvergleich zu Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Februar 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Februar 2021 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 61/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für nachstehend angeführten Dienstort im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Jänner 2021 wie folgt festgesetzt:
Prag
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