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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 1
§ 9neu
in Kraft ab 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 62/2021 § 9↗RIS↗
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.
Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern des Moduls Öffentlicher Dienst und Verwaltung nach § 7 Abs. 1 sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung oder einer abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.