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Fassungsvergleich zu 2. KontReg-DV××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. Kontenregister-Durchführungsverordnung (2. KontReg-DV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 21.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 176/2021 § 4↗RIS↗
Auskünfte aus dem Kontenregister
§ 4.
Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht werden der Geldwäschemeldestelle, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres im Weg des jeweiligen Portalverbund-Stammportals gewährt.