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Fassungsvergleich zu SeilBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 17↗RIS↗
7. Abschnitt
Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
Verzeichnis
§ 17.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.
Schlagworte
Elektrotechnik