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Fassungsvergleich zu SeilBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 5↗RIS↗
Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs
§ 5.
(1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.
(2) Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.