Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs
§ 5.
(1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.
(2) Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.