Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
4. Abschnitt
Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Formale Anforderungen
§ 8.
(1) Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.
(2) Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.