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Fassungsvergleich zu SeilBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 8↗RIS↗
4. Abschnitt
Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Formale Anforderungen
§ 8.
(1) Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.
(2) Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.