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Fassungsvergleich zu SeilBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 227/2021 § 9↗RIS↗
§ 9.
Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:
1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.