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Fassungsvergleich zu Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler 1
§ 2neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
2. unter dem Begriff „Verantwortliche oder Verantwortlicher (der Gesamtevidenz)“: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO);
3. unter dem Begriff „Abfrageberechtigte oder Abfrageberechtigter“: die Leiterin bzw. der Leiter des IQS sowie die Leiterinnen und Leiter der Bildungsdirektionen für Burgenland, für Kärnten, für Niederösterreich, für Oberösterreich, für Salzburg, für Steiermark, für Tirol, für Vorarlberg sowie für Wien.