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Fassungsvergleich zu Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler 1
§ 4neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 4↗RIS↗
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4.
Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst
1. hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;
2. hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.