Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
§ 3.
Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.