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Fassungsvergleich zu 69. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

69. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 06.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 306/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.