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Fassungsvergleich zu Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 331/2021 § 1↗RIS↗
§ 1.
Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.