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Fassungsvergleich zu Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 335/2021 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Drogist/Drogistin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/Drogistin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist bzw. Drogistin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.