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Fassungsvergleich zu Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 362/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für das in § 1 festgesetzte Formular gilt:
1. Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, erfolgt gemäß § 30b Abs. 3 zweiter Satz BStMG fakultativ.
2. Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 3 BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
3. Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
4. Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.