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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 370/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.