Änderungen zwischen den Fassungen
Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.