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Fassungsvergleich zu EBITDA-Ermittlungs-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

EBITDA-Ermittlungs-VO 1
§ 2neu
in Kraft ab 11.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 390/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß § 12a Abs. 7 Z 1 lit. b KStG 1988 gilt § 1 sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen.