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Fassungsvergleich zu EBITDA-Ermittlungs-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

EBITDA-Ermittlungs-VO 1
§ 3neu
in Kraft ab 11.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 390/2021 § 3↗RIS↗
§ 3.
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.