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Fassungsvergleich zu 70. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

70. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 28.09.2021 · idF BGBl. II Nr. 406/2021 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.1 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.