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Fassungsvergleich zu VO Rekapitalisierungsmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

VO Rekapitalisierungsmaßnahmen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. II Nr. 416/2021 § 1↗RIS↗
Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
§ 1.
Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.