Änderungen zwischen den Fassungen
Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
1§ 0↗RIS↗
§ 4aneu
§ 4a.
Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu erfolgen.