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Fassungsvergleich zu Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 1
§ 5neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 525/2021 § 5↗RIS↗
Straßenbahnfahrzeuge
§ 5.
Straßenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, die ausschließlich auf Straßenbahnen (§ 5 EisbG) betrieben werden.