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Fassungsvergleich zu Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 566/2021 § 2↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für inländische
1. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
2. Molkereibetriebe und
3. Eibetriebe,
die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.
Schlagworte
Schlachtbetrieb