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Norm
Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
Fassungen
§ 2 Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
BGBl
§ 2 Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
Judikatur
§ 2 Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
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§ 0↗
RIS↗
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neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF
BGBl. II Nr. 594/2021
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.