Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Einnahmeform
§ 3.
Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden:
1. orale Zubereitung (orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde) oder
2. intravenös mit Infusion.