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Fassungsvergleich zu StVf-Präp-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sterbeverfügungs-Präparate-V (StVf-Präp-V) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 16/2022 § 4↗RIS↗
Dosierung des Präparats
§ 4.
Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.