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Fassungsvergleich zu SchBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 § 8↗RIS↗
Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen
§ 8.
Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.